Allgemeine Vertragsbedingungen

Stand: 03.07.2022, 12:00

1. Vertragsparteien

Parteien dieses Vertrags sind die Scrimber IT-Service GmbH, als Betreiberin der Webseite (in der Folge „Scrimber“) sowie der jeweilige, das Webformular absendende Nutzer (in der Folge „Nutzer“). Der Vertrag kommt mit Absenden des Formulars auf www.ticketerstattung.at zustande. Der Nutzer erhält unmittelbar nach Absenden des Formulars eine Email, in welcher das Zustandekommen des Vertrags nochmals bestätigt wird.

2. Hauptpunkte des Vertrags

2.1. Der Nutzer erklärt mit Absenden des Formulars auf www.ticketerstattung.at, sämtliche Ansprüche gegen die Wiener Linien GmbH & Co KG (in der Folge „Wiener Linien“) aus der Benachteiligung bei der Höhe des Ticketpreises gegenüber Studierenden mit Hauptwohnsitz Wien im Zusammenhang mit den jeweils ausgewählten Semestertickets (Formularcheckboxen) von Wintersemester 2022, Sommersemester 2022, Wintersemester 21/22, Sommersemester 2021, Wintersemester 20/21, Sommersemester 2020 an Scrimber abzutreten. Scrimber erklärt hiermit, das Anbot auf Abtretung anzunehmen. Die Parteien kommen überein, dass der tatsächliche Übergang der abgetretenen Ansprüche sofort mit Vertragsabschluss, d.h. mit Absenden des Formulars auf www.ticketerstattung.at erfolgt (kurz „die Abtretung“), und zwar auch dann, wenn die urkundlichen Nachweise zu den Semestertickets (Ticket, Abbuchungsbelege, etc.) nachgereicht werden sollten. Im Falle einer ergänzenden Forderungsabtretung über das "Dashboard" erfolgt der tatsächliche Übergang der Ansprüche im Zusammenhang mit den dort ausgewählten Semestertickets ebenso mit Absenden des "Dashboard"-Formulars.

Die hier vereinbarte Abtretung samt Übergang der Forderung umfasst insbesondere:

  1. Bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund der Ungleichbehandlung bei der Höhe des Ticketpreises (insbesondere wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit für die Semesterzeiträume, für die ein Ticket hochgeladen wurde)
  2. Schadenersatzansprüche und sonstige Entschädigungsansprüche (insb. wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz, Unionsrecht, Kartellrecht und Zivilrecht), die aus der Ungleichbehandlung resultieren
  3. Mit den Ansprüchen allenfalls zusammenhängende Gestaltungsrechte
  4. Ansprüche auf Verzugszinsen und sonstige Nebenansprüche

2.2. Gegenstand der Abtretung sind weiters jene Ansprüche des Nutzers gegen die Komplementärgesellschaft der Wiener Linien (nämlich die WIENER LINIEN GmbH, in der Folge „Komplementärgesellschaft“), welche sich mit den gemäß Punkt 2.1. abgetretenen Ansprüchen decken und für welche die Komplementärgesellschaft gemäß § 129 UGB solidarisch mithaftet.

2.3. Scrimber wird sich als neue zivilrechtliche Forderungsinhaberin bemühen, diese Ansprüche mit Hilfe eines rechtsfreundlichen Vertreters außergerichtlich bzw. nötigenfalls auch gerichtlich bei den Wiener Linien und/oder ihrer Komplementärgesellschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzubringen. Scrimber wird die Wiener Linien über die Abtretung verständigen. Der Nutzer bevollmächtigt Scrimber, die Übertragung der Ansprüche auch in seinem Namen den Wiener Linien mitzuteilen.

2.4. Im Fall der tatsächlichen Einbringung des Anspruchs erhält der Nutzer 73% des einbringlich gemachten Betrags ausbezahlt (als Gegenleistung für die Forderungsübertragung). Die restlichen 27% behält sich Scrimber ein (Erfolgsprovision). Die konkreten Umstände dieser Verteilung ergeben sich aus Punkt 6. dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

3. Geltendmachung der Forderung durch Scrimber

3.1. Der Nutzer hat für die Einbringung der Forderung durch Scrimber kein Kostenrisiko zu übernehmen. Sämtliche Kostenrisiken der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einbringung (insbesondere Kosten der Beauftragung von Rechtsanwälten durch Scrimber, gerichtlich auferlegter Kostenersatz, Gerichtsgebühren, etc) werden von Scrimber getragen. Sollte die Abtretung der Ansprüche gemäß Punkt 2. Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz auslösen (wovon Scrimber nach eigener rechtlicher Beurteilung eher nicht ausgeht), so werden diese von Scrimber getragen.

3.2. Scrimber ist berechtigt, zunächst nur einzelne Forderungen gerichtlich geltend zu machen, um die Rechtslage für den konkreten Fall bzw. die einzelnen Sachverhaltskonstellationen zu klären (in der Folge als „Musterprozess(e)“ bezeichnet) und mit der gerichtlichen Geltendmachung der restlichen Forderungen zuzuwarten.

3.3. Sollte der Musterprozess vor Ablauf der drohenden (durch einen rechtzeitigen Verjährungsverzicht allenfalls schon verlängerten) Verjährungsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden sein bzw. zu einem gewissen Themenkomplex des Musterprozesses noch eine rechtskräftige Entscheidung ausständig sein, so ist wie folgt vorzugehen: Sofern Scrimber die übrigen Ansprüche zur Verhinderung der Verjährung nicht gerichtlich einklagt und auch kein Verjährungsverzicht der Wiener Linien vorliegt, wird Scrimber die Nutzer, über deren Forderung noch kein Verfahren mit verjährungsunterbrechender Wirkung anhängig ist, darüber rechtzeitig (d.h. ca. 1 Monat vor der ersten denkbaren Verjährungsfrist, Scrimber geht von 3 Jahren ab Anspruchsfälligkeit aus) informieren. Nach einer solchen Information hat der Nutzer das Recht, seine Ansprüche zurückzuerhalten (durch eine eigens zu vereinbarende „Rückzession“), wenn Scrimber sich nicht bereit erklärt, zur Verhinderung der Verjährung doch weitere Zivilprozesse anzustrengen und die Forderung gerichtlich zu betreiben.

3.4. Sollte der Musterprozess dahingehend rechtskräftig entschieden werden, dass zumindest ein Teil der eingeklagten Forderung berechtigt ist, so wird Scrimber sich bemühen, rechtzeitig die restlichen abgetretenen Forderungen bei den Wiener Linien unter Berücksichtigung der gerichtlichen Erwägungen in diesem Musterprozess im nach Ansicht von Scrimber zustehenden Ausmaß geltend zu machen.

Erscheint das Risiko der weiteren Einbringung der abgetretenen Forderung (z.B. zweifelhafte Bonität des Schuldners oder verbleibende rechtliche Unsicherheiten) nach Ansicht von Scrimber trotz (teilweise) positivem Musterprozess zu hoch, so wird Scrimber den Nutzer darüber informieren. Nach einer solchen Information hat der Nutzer das Recht, seine Forderung zurückzuerhalten (Rückzession).

3.5. Ist der Musterprozess gänzlich negativ entschieden worden, so wird Scrimber keine weiteren Forderungen geltend machen, sofern nicht im Einzelfall ein weiterer Musterprozess angestrebt wird. Scrimber wird die Nutzer darüber informieren. Nach einer solchen Information hat der Nutzer einen Anspruch auf Rückzession seiner zweifelhaften Forderung.

3.6. Scrimber kann (unabhängig von den in Punkt 3.3. bis 3.5. abschließend geregelten Ansprüchen auf Rückzession) jederzeit von sich eine freiwillige Rückzession der abgetretenen Ansprüche anbieten. Wurde der Nutzer über die Möglichkeit einer Rückzession (aus welchem Grund auch immer, aber insbesondere aufgrund der Umstände gemäß 3.3. bis 3.5.) schriftlich oder per Email verständigt, besteht jedenfalls keine Verpflichtung von Scrimber die Forderung weiter zu betreiben, unabhängig davon ob der Nutzer die Rückzession annimmt oder nicht. Erhält der Nutzer seine Forderung zurück, hat Scrimber keinen Anspruch auf ein Entgelt, dem Nutzer steht die Forderung sodann wieder allein zu. Die Bestimmungen des Punkt 3.3. bis 3.5. gelten sinngemäß, wenn nur ein Teil der Forderungen von dem dort geregelten Umstand (z.B. drohende Verjährung) betroffen sein sollte. Ansonsten kann dieser Vertrag vom Nutzer nur aus wichtigen Gründen beendigt werden.

3.7. Allfällige mit einer Rückzession verbundenen Rechtsgeschäftsgebühren (wovon Scrimber nicht ausgeht, weil eine Rückzession unentgeltlich ist) nach dem Gebührengesetz sind vom Nutzer zu tragen. Zur Vermeidung von Gebühren kann auch eine Rückzession per Email oder per Webformular vorgesehen werden.

3.8. Scrimber ist berechtigt, über die abgetretenen Ansprüche mit den Wiener Linien Vergleiche abzuschließen, die nach dem Ermessen von Scrimber wirtschaftlich sinnvoll sind (d.h. unter Beachtung von Prozesskostenrisiko und Erfolgswahrscheinlichkeit). Diese Vergleiche können sämtliche Forderungen oder auch nur Forderungen einzelner Nutzer betreffen.

3.9. Soweit die Rechtslage weitgehend geklärt ist und nicht für Scrimber spricht (etwa aufgrund eines verlorenen Musterprozesses), ist Scrimber berechtigt, für die restlichen Forderungen auch eine Klage über einen Anspruch zurückzunehmen bzw. die Klage einzuschränken, wenn über diese ein Prozess anhängig sein sollte, um Kostenrisiken zu reduzieren.

4. Erklärungen zum Bestand der Forderung

4.1. Der Nutzer haftet bei seiner Abtretung gemäß Punkt 2. nur dafür, dass er

  1. die Ansprüche nicht bereits einem Dritten abgetreten hat oder diese sonst belastet sind
  2. gegenüber den Wiener Linien nicht auf seine Ansprüche verzichtet hat oder sich mit diesen sonst verglichen hat (z.B. teilweise Zahlung oder Gutschrift für nächstes Semester)
  3. den von den Wiener Linien verlangten Geldbetrag (bei Online-Kauf zuletzt EUR 75,-- für Nutzer mit Hauptwohnsitz Wien bzw. EUR 150,-- für Nutzer mit Hauptwohnsitz außerhalb von Wien) bezahlt hat und ihm keine Forderungen der Wiener Linien gegen ihn selbst bekannt sind

4.2. Über Punkt 4.1. hinaus haftet der Nutzer weder für die Richtigkeit (d.h. dass die Forderung besteht) noch für die Einbringlichkeit der Forderung (d.h. dass die Wiener Linien oder ihre Komplementärgesellschaft die Forderung auch tatsächlich bezahlen können). Die Mitteilungspflichten gemäß Punkt 5. und aus deren Verletzung resultierende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

5. Mitteilungspflichten des Nutzers

5.1. Der Nutzer erklärt, dass die Angaben in dem ausgefüllten Formular richtig sind (insbesondere zur Frage, ob ein Hauptwohnsitz in Wien besteht). Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Geltendmachung der von ihm abgetretenen Forderung abgelehnt werden kann, wenn er keine Beweismittel (z.B. Foto zum Ticket) zur Verfügung gestellt hat. Scrimber kann die Geltendmachung von Ansprüchen ablehnen, wenn sich aus den bekanntgegebenen Angaben ergibt, dass die Geltendmachung nicht aussichtsreich wäre. Scrimber wird den Nutzer über diesen Umstand im Einzelfall verständigen.

5.2. Auf Verlangen von Scrimber hat der Nutzer ergänzende Informationen zu seinem Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien per Email bereitzustellen. Sämtliche Kommunikation erfolgt per Email bzw. einem im Anhang oder als Link versendeten Formular zu ergänzenden Angaben. Wenn der Nutzer seine Emailadresse ändert, hat er dies Scrimber unmittelbar bekanntzugeben. Allfällige nachteilige Folgen aus der unterlassenen bzw. verspäteten Bekanntgabe der neuen Emailadresse oder ergänzender Informationen trägt ausschließlich der Nutzer.

5.3. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass seine Vernehmung vor Gericht zu dem Vertrag mit den Wiener Linien notwendig ist. Der Nutzer wird keine Ansprüche im Zusammenhang mit einer allfälligen Vernehmung geltend machen (Fahrtkosten, etc.).

5.4. Scrimber ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Abtretung der Forderung gemäß Punkt 2.1. bei den Wiener Linien ergänzende Informationen zu Beförderungsverträgen mit den Wiener Linien einzuholen. Dies gilt auch für von Scrimber beauftragte Rechtsanwälte.

5.5. Die missbräuchliche Ausfüllung des Formulars, etwa wenn gar kein Semesterticket für den angegebenen Zeitraum erworben wurde, führt bei Entstehen eines Schadens bei Scrimber zu einer Ersatzpflicht (z.B. frustrierte Prozesskosten).

6. Verteilung der eingebrachten Zahlungen

6.1. Der Nutzer erhält im Erfolgsfall 73% des tatsächlich einbringlich gemachten Betrags als Gegenleistung für die Forderungsabtretung. Die restlichen 27% des tatsächlich einbringlich gemachten Betrags verbleiben bei Scrimber (Beteiligungserlös zur Abgeltung des administrativen Aufwands sowie der Risiken bei der Einbringung der abgetretenen Forderung). In jedem Fall hat der Nutzer nur dann Anspruch auf eine Zahlung, wenn bei Scrimber eine Zahlung von den Wiener Linien bzw. einer dritten Person im Auftrag der Wiener Linien eingegangen ist, die seine abgetretene Forderung betrifft. Auch Scrimber hat nur einen Anspruch, wenn ein Zahlungseingang erfolgte.

6.2. Vor der Verteilung gemäß Punkt 6.1. sind allerdings noch allfällige Abgaben aufgrund der Anspruchsabtretung gemäß Punkt 2. abzuziehen. Ebenso können nicht ersatzfähige Kosten eines Zivilprozesses abgezogen werden, sofern diese den gesetzlichen Tarif (insb. RATG, GGG) nicht übersteigen und der einzelnen Forderung (allenfalls aliquot) zurechenbar sind.

6.3. Ansprüche von Nutzern gegenüber Scrimber gemäß Punkt 6.1., welche pro Nutzer EUR 3,-- nicht übersteigen, sind von Scrimber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht auszuzahlen.

6.4. Zahlen die Wiener Linien aufgrund gerichtlicher Entscheidung, so sind in die Verteilung gemäß Punkt 6.1. jene Nutzer einzubeziehen, über deren abgetretene Forderung im Urteil entschieden wurde.

6.5. Widmen die Wiener Linien die Zahlungen einer gewissen Forderung, so ist in die Verteilung jener Nutzer einzubeziehen, welcher die beglichene Forderung abgetreten hat. Gibt es keine Widmung, so wird die Zahlung im Verhältnis der Höhe der abgetretenen Ansprüche der einzelnen Nutzer zueinander aufgeteilt. Scrimber erstellt laufend eine Berechnung über die Höhe der einzelnen geltend gemachten Ansprüche, wobei die letzte Berechnung als Grundlage für die Verteilung gilt.

6.6. Bei einem Generalvergleich über alle abgetretenen Ansprüche wird der Anteil des Nutzers von der Vergleichssumme berechnet, die auf ihn anteilig fällt (berechnet auf Grundlage der Höhe der jeweils zuletzt geltend gemachten Forderungen). Auch in einem Generalvergleich kann die Vergleichssumme auf einzelne Nutzergruppen nach nachvollziehbaren Gesichtspunkten aufgeteilt werden.

Bei einem Teilvergleich werden nur jene Nutzer in die Berechnung einbezogen, deren abgetretene Ansprüche vom Vergleich umfasst sind.

6.7. Betroffene Nutzer werden binnen 14 Tagen nach Zahlungseingang per Email aufgefordert, ihre Kontoangaben für die Überweisung anzugeben. Gleichzeitig erhält der Nutzer eine Berechnung über die Höhe des an ihn zu überweisenden Betrags. Hierbei kann Scrimber dem Nutzer per Email auch einen Link zu einem individuellen Formular versenden, in welchem er seine Kontoangaben für die Überweisung eingibt. Der Nutzer erhält seinen Anteil binnen 14 Tagen ab Eingang der Kontodaten von Scrimber überwiesen. Die Frist ist gewahrt, wenn Scrimber binnen dieser Frist den Überweisungsauftrag erteilt. Ist der Nutzer mit der Übermittlung der Kontoangaben in Verzug, so hat er keinen Anspruch auf Verzugszinsen oder dgl. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass es bei sehr vielen am Sammelverfahren beteiligten Nutzer zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommen kann. Die Begleichung von Ansprüchen des Nutzers erfolgt ausschließlich per Banküberweisung.

6.8. Bezahlen die Wiener Linien trotz Forderungsabtretung schuldbefreiend an den Nutzer, so hat Scrimber gegenüber dem Nutzer einen Anspruch auf 27% des gezahlten Betrags.

6.9. Der Nutzer hat das Recht, binnen zwei Monaten ab Verständigung gemäß Punkt 6.7. zur Höhe des an ihn zu überweisenden Betrags Einwendungen zu erheben. Erfolgen bis dahin keine Einwendungen, so gilt die Berechnung als genehmigt.

6.10. Scrimber ist berechtigt, mit der Verteilung gemäß 6.1. bis 6.9. zuzuwarten, wenn mehrere Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erwarten sind und die mehrmalige Überweisung an die Nutzer mit einem nicht geringfügigen Mehr- bzw. Spesenaufwand verbunden wäre

7. Haftungseinschränkung

Scrimber haftet gegenüber dem Nutzer für Vermögensschäden (bloße Vermögensschäden und Sachschäden) nur, soweit diese zumindest grob fahrlässig verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für diese Art von Schäden ausgeschlossen. Scrimber übernimmt auch keine Haftung dafür, wenn eine Förderung der Fahrtkosten aufgrund eines aus dem Sammelverfahren erlangten Vorteils (teilweise) zurückverlangt wird.

8. Abtretungsverbot

Der Nutzer darf Ansprüche (aus welchem Rechtsgrund auch immer), welche er gegenüber Scrimber hat und welche in Geld bestehen oder in Geld bezifferbar sind (z.B. Anspruch auf Rückzession unter den Voraussetzungen des Punkt 3.3 bis 3.5.), nicht an Dritte abtreten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam (Abtretungsverbot).

9. Vorwegzustimmung zur Vertragsübernahme bei Ausgliederung des Sammelverfahrens in eine Tochtergesellschaft

9.1. Scrimber ist berechtigt, alle Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Sammelverfahren (das Projekt) einheitlich in eine eigens dafür gegründete Tochtergesellschaft zu übertragen, sofern Scrimber an dieser die Mehrheit der Anteils- und Stimmrechte hält.

9.2. Der Nutzer erklärt vorweg seine Zustimmung, dass Scrimber durch einseitige Mitteilung an den Nutzer im Falle einer Ausgliederung gemäß Punkt 9.1. eine Vertragsübernahme durch die Tochtergesellschaft herbeiführen kann. Vertragsübernahme bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Nutzer dann ausschließlich gegenüber der Tochtergesellschaft bestehen und auch die abgetretenen Forderungen auf die Tochtergesellschaft übertragen werden.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1. Auf gegenständlichen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

10.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Bezirk Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart, sofern kein Zwangsgerichtsstand nach dem KSchG oder der EuGVVO in Frage kommt. Sofern einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Sämtliche Formulierungen beziehen sich auf alle Geschlechter.